OLG Oldenburg urteilt: Aktivist muss für Aufnahmen aus Schlachthof haften
Heimlich erstelltes Filmmaterialdarf nicht von Tierrechtsaktivisten verbreitet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Hintergrund ist die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen aus einem Schlachthof im Kreis Vechta. Einen rechtfertigenden Notstand zum Schutz der Tiere erkannte der Senat nicht an. Die CO2-Betäubung sei nach der EU-Gesetzgebung zulässig und daher hinzunehmen. Wer dies ändern wolle, müsse den politischen Weg einschlagen, berichtet Agra Europe.
ISN: Recht und Gesetz gelten für alle – Das heutige Urteil ist ein großer Erfolg. Tierrechtsaktivisten dürfen nicht einfach so in Betriebe eindringen und illegal Bilder aufnehmen. Wir empfehlen weiterhin: Immer Anzeige gegen Eindringlinge erstatten!
Tierrechtsaktivisten dürfen heimlich erstelltes Filmmaterial nicht selbst öffentlich verbreiten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am Dienstag (9.6.) in einem Berufungsverfahren entschieden (Az. 13 U 45/25). Das Gericht ließ keine Revision zu.
Hintergrund ist die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen aus einem Schlachthof im Landkreis Vechta. Zwei Aktivisten waren im März und Mai 2024 ohne Erlaubnis auf das Betriebsgelände eingedrungen, hatten Kameras installiert und Aufnahmen angefertigt. In der Nacht zum 5. Mai 2024 wurden sie von der Polizei aufgegriffen. Das Material wurde später auf der Internetseite einer Tierrechtsorganisation sowie über einen gemeinsamen Instagram-Kanal verbreitet. Im Zentrum der Kritik stand die Betäubung der Schweine mit CO2.
Die Schadenshöhe ist noch nicht entschieden
Der 13. Zivilsenat stellte in seinem Urteil fest, dass einer der beiden Beklagten dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Schlachthofbetrieb auch den Schaden aus bestimmten Instagram-Beiträgen zu ersetzen. Die Verbreitung der heimlich beschafften Aufnahmen verletze das Unternehmerpersönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, argumentieren die Oldenburger Richter. Über die konkrete Höhe eines Schadens hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Senat erkannte keinen gerechtfertigten Notstand zum Tierschutz
Das Gericht stützt sich in seinem Urteil maßgeblich auf die sogenannte Wallraff-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach darf rechtswidrig beschaffte Information von demjenigen, der sie beschafft hat, grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Das öffentliche Interesse an den Aufnahmen überwiege im konkreten Fall die Nachteile der rechtswidrigen Beschaffung nicht eindeutig.
Einen rechtfertigenden Notstand zum Schutz der Tiere erkannte der Senat nicht an. Die CO2-Betäubung sei nach der EU-Gesetzgebung zulässig und daher grundsätzlich hinzunehmen. Wer dies ändern wolle, müsse den politischen Weg gehen. Das Material für eine solche Debatte dürfe aber nicht durch Eingriffe in fremde Rechte verschafft werden, so der Senat. Beide Beklagten dürfen das Betriebsgelände künftig nicht mehr betreten.
In Teilen der Klage kein Erfolg
In Teilen hatten die Klage und die Berufung des Schlachthofbetriebs keinen Erfolg. So war dem Senat ein allgemeines Verbot künftiger Veröffentlichungen zu weit gefasst. Für das Video auf der Internetseite der Tierrechtsorganisation ließ sich eine Verantwortung des zweiten Beklagten nicht nachweisen. Die Berufung der ersten Beklagten hatte teilweise Erfolg, unter anderem bei den zu tragenden Kosten.
Die ISN meint:
Recht und Gesetz gelten für alle. Insofern ist das heutige Urteil des OLG gegen die Tierrechtsaktivisten ein großer Erfolg. Auch wenn es bei der rechtlichen Auseinandersetzung einen langen Atem braucht, zeigt sich, dass es sich lohnt, gegen das unrechtmäßige Eindringen und das Verbreiten der illegal aufgenommenen Bilder vorzugehen. Wir empfehlen deshalb auch weiterhin jedes Mal Anzeige zu erstatten, wenn Personen unberechtigt in einen Betrieb eingedrungen sind.

