Weniger Papierkram für Tierhalter: Neue Regeln zur Nährstoffnutzung in Niedersachsen bei Neu- und Umbauten

Bei Umbauten zu Tierwohlmaßnahmen fällt durch den Erlass zukünftig etwas weniger Papierkram an, da vereinfachte Nährstoffnutzungskonzepte vorzulegen sind ©ISN
Niedersachsen reduziert Bürokratie bei Genehmigungen für Tierhaltungs- und Biogasanlagen: Neu ist, dass bei Neuanlagen vereinfachte Nährstoffnutzungskonzepte vorzulegen sind und bei bau- oder immissionsschutzrechtlichen Änderungen düngerechtsrelevante Veränderungen künftig nur noch angezeigt werden müssen. Ziel ist es, Genehmigungsverfahren zu verschlanken und Verzögerungen durch übermäßige formale Anforderungen zu vermeiden.
Niedersachsen baut bei den Verfahren zur Genehmigung von Tierhaltungs- und Biogasanlagen Bürokratie ab. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) sowie das Wirtschaftsministerium (MW) und das Umweltministerium (MU) haben in einem gemeinsamen Runderlass Vereinfachungen vorgelegt, die Tierhaltungs- und Biogasanlagen betreffen.
Hintergrund
Bislang mussten bei jeglichen Änderungen im Betrieb von Tierhaltungsanlagen (beispielsweise auch beim Umbau zu Tierwohlmaßnahmen) von der zuständigen Genehmigungsbehörde neue Verwertungskonzepte eingefordert und genehmigt werden. Dies führte zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand und verzögerte die Genehmigungsverfahren.
Vereinfachte Regeln und Geltungsbereich
Mit Inkrafttreten des Erlasses am vergangenen Freitag (17. Oktober) sind in diesem Zuge vereinfachte Nährstoffnutzungskonzepte grundsätzlich bei Neu-Genehmigungen von Tierhaltungs- und Biogasanlagen vorzulegen. So sind im Gegensatz zum Vorgängererlass bei bau- und immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen zukünftig düngerechtsrelevante Veränderungen nur noch anzuzeigen. Anschließend bewertet die Düngebehörde nach Vorgaben der Ministerien, ob die angezeigten Änderungen (beispielsweise Umstellung der Tierhaltung, oder verstärkte Nutzung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen) so wesentlich sind, dass ein neues Nährstoffnutzungskonzept vorzulegen ist, oder ob darauf verzichtet werden kann. Hierfür werden die der Düngebehörde bereits vorliegenden Daten, beispielsweise zur Meldepflicht von Wirtschaftsdüngern und zur Düngung hinzugezogen.